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VGH Bayern, 28.02.2011 - 3 ZB 08.2853 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleichs;Keine Beschränkung der Kürzung der Ruhestandsbezüge auf den Betrag, den der berechtigte Ehegatte im Rahmen des Versorgungsausgleichs als Rente ausbezahlt erhält
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77
Versorgungsausgleich I
Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2011 - 3 ZB 08.2853
Diese Regelung entspricht dem Grundsatz des sofortigen und endgültigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs, dessen verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257, 301) ausgesprochen hat.Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 28. Februar 1980, (a.a.O.) keine für die Durchführung des Versorgungsausgleichs maßgebliche Bestimmung für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, sondern nur eine ergänzende Härteregelung nach Maßnahme der Gründe u.a. für die Fälle des Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten gefordert.
- BVerfG, 09.11.1995 - 2 BvR 1762/92
Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Versorgungsbezüge nach Versorgungsausgleich
Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2011 - 3 ZB 08.2853
Nach der im Zeitpunkt der Scheidung des Klägers (15.9.1987) geltenden Rechtslage (§ 1587 b BGB in der Fassung vom 14.6.1975) bestehen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs zwei selbständige Versicherungs- bzw. Versorgungsverhältnisse, so dass die renten- bzw. versorgungsrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen sind (BVerfG Urteil vom 5.7.1989 BVerfGE 80, 297, 312; BVerfG vom 9.11.1995 2 BvR 1762/92 NVwZ 1996, 584).Die Stornierung der Auswirkung des Versorgungsausgleichs wird mit dem Schutz des Besitzstandes und damit begründet, dass ein Versorgungsempfänger im Gegensatz zu einem aktiven Beamten aufgrund seiner geringeren Bezüge geringere finanzielle Möglichkeiten hat, die Kürzung des Ruhegehalts ganz oder teilweise auszugleichen (vgl. BVerfG vom 9.11.1995 a.a.O. â?¹jurisâ?º RdNr. 27).
- BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87
Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 VAHRG
Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2011 - 3 ZB 08.2853
Nach der im Zeitpunkt der Scheidung des Klägers (15.9.1987) geltenden Rechtslage (§ 1587 b BGB in der Fassung vom 14.6.1975) bestehen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs zwei selbständige Versicherungs- bzw. Versorgungsverhältnisse, so dass die renten- bzw. versorgungsrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen sind (BVerfG Urteil vom 5.7.1989 BVerfGE 80, 297, 312; BVerfG vom 9.11.1995 2 BvR 1762/92 NVwZ 1996, 584).
- OLG Düsseldorf, 07.04.2014 - 8 UF 77/13
Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen vorzeitig eingetretener Invalidität
Nach allgemeiner Ansicht, die der Senat teilt, ist die Abschaffung des Pensionärs- und Rentnerprivilegs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (OLG Koblenz, Beschl. vom 05.03.2013, NJW 2013, 3251, 3252; OLG Celle FamRZ 2012, 1812; VGH München, Beschl. vom 28.02.2011, BeckRS 2011, 30371; BayVerfGH, Entscheidung vom 25.02.2013, FamRZ 2014, 384;… Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Auflage 2011, Rdnr. 550 m.w.N.). - OLG Karlsruhe, 19.05.2017 - 12 U 136/16
Kürzung der VBL-Betriebsrente nach Versorgungsausgleich alten Rechts: Fall des …
Eine Beschränkung der Kürzung der Ruhestandsbezüge auf denjenigen Betrag, den die Ehefrau des Klägers, würde sie noch leben, ausbezahlt erhielte, ist weder nach einfachem Recht noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (VGH München Beschl. v. 28.2.2011 - 3 ZB 08.2853, BeckRS 2011, 30371, beck-online). - OLG Celle, 29.05.2012 - 10 UF 279/11
Bestimmung des Verfahrenswertes in Anpassungsverfahren; Aussetzung einer …
Auch die Abschaffung des sog. Rentnerprivilegs ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (ebenso Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 28. Februar 2011 - 3 ZB 08.2853 - [juris];… Ruland Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 550 m.w.Nw.).
- VG Ansbach, 06.12.2011 - AN 1 K 11.00816
Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleichs; keine Aussetzung bei …
Der Berichterstatter wies die Beteiligten auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 2011 (3 ZB 08.2853) hin.Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. B. v. 28.2.2011, 3 ZB 08.2853) zu der vor Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes zur Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleichs anzuwendenden Vorschrift des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ausgeführt hat, kann aus der den verpflichteten Ehegatten privilegierenden Vorschrift ("Pensionistenprivileg") nicht ein Grundsatz abgeleitet werden, dass die Kürzung den tatsächlichen Rentenbezug des Berechtigten nicht übersteigen darf.
- OLG Koblenz, 05.03.2013 - 11 UF 714/12
Versorgungsausgleich: Folgen des Wegfalls des Pensionsprivilegs; wirtschaftlicher …
Nach allgemeiner Ansicht, der sich der Senat anschließt, ist die Abschaffung des Pensionärs- und Rentnerprivilegs (vgl. § 101 Abs. 3 SGB VI) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (OLG Celle FamRZ 2012, 1812 f.; BayVGH, Beschluss vom 28.02.2011, 3 ZB 08.2853, in juris veröffentlicht). - OVG Sachsen, 02.05.2012 - 2 A 5/10
Kürzung der Altersentschädigung eines Abegordneten nach Versorgungsausgleich; …
Eine Beschränkung des Kürzungsbetrages auf den Betrag, den die Ehefrau des Klägers aus dem Versorgungsausgleich als Rente beanspruchen kann, gibt es daher nicht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28. Februar 2011 - 3 ZB 08.2853 -, juris Rn. 4). - VGH Bayern, 22.04.2013 - 3 ZB 12.4
Kürzung von Versorgungsbezügen aufgrund Versorgungsausgleichs; …
Der Kürzungsbetrag der Versorgungsbezüge ist nicht auf den Betrag beschränkt, den die Ehefrau des Klägers aus dem Versorgungsausgleich als Rente beanspruchen kann (vgl. BayVGH B.v. 28.2.2011 - 3 ZB 08.2853 - juris). - VG Würzburg, 24.08.2011 - W 1 K 11.179
Kenntnis des Versorgungsträgers von der Rechtskraft der Abänderungsentscheidung
Es kommt lediglich darauf an, dass überhaupt eine Rente gewährt wird, nicht dass sie auf Dauer gewährt wird oder in welcher Höhe die Rente gewährt wird (vgl. BayVGH v. 28.02.2011, 3 ZB 08.2853, juris).